Allgemeine
Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen -
Druckhaus Terno
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§
1 |
Geltungsbereich, Vertragsschluß

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage
nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende
Regelungen bedürfen der Schriftform.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis
auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen.
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§
2
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Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise
gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben,
längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes
beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung
an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit
keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer (Druckpreise und Werbeartikel). Die Preise
im Online-Shop enthalten die Mehrwertsteuer. Die Preise
des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung
des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen
von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster,
Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.

4. Versandkosten im Onlineshop richten sich nach dem
Auftragswert und werden bei Bestellung ausgewiesen.
Bei Versand von Druckaufträgen richtet sich der
Preis nach dem Gewicht. Wir garantieren einen schnellstmöglichen
Versand mit unserem Paketdienst. Eilige Sendungen bitte
mit dem Vermerk EILT versehen.
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§
3 |
Zahlung

1. Die Zahlung erfolgt zu den im Onlineshop angegebenen
Bedingungen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich
nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen
trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber
sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung
des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann
angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen
einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware
zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese
Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber
sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet,
die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe
von 5% über dem jeweiligen Basiszinsatz zu zahlen.
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht
beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8% über
dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
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§
4
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Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf
den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die
den Transport durchführende Person übergeben
worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers
als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik,
Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer
Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
bleiben unberührt.

5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten
Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.

6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund
der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen
zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb
des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten
nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben,
es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Die Verpackungen nur unmittelbar nach
Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger
vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des
Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der
Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle
weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so
trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten,
die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers
entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher
Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden
Mehrkosten zu verlangen.
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§
5
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Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftrag-nehmers.

2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen
Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen
des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt
die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des
Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner
der abgetretenen Forderungen zu nennen. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines
durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl
des Auftragnehmers verpflichtet.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in
dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer
als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen
und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum
an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung
beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentums-anteil
in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt.
Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
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§
6 |
Beanstandungen,
Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit
der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind
oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für
alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach
Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel,
die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu
finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer
nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche
zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet,
und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei
denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für
den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener
oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandlung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei
denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige Abweichungen vom Original
nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe
der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten.
In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner
Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die
Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftrag-nehmer
haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten
durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder
nicht durchsetzbar sind.

7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen
keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten
Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet
wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%
und unter 2.000 kg auf 15%.
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§
7
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Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden,
die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden
gehaftet.

2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die
Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
des Auftragnehmers.

3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht,
so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher
Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht
werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet
wurde.
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§
8 |
Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche
der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung
des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern
kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
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§
9
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Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten
und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den
Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände
versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung
der Auftraggeber selbst zu besorgen.
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§
10
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Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende
Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3
Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
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§
11
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Gewerbliche
Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte
verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer
von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
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§
12 |
Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der
Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse,
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
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